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Kosten und Steuern beim Immobilienkauf und -verkauf in Spanien
Bei Kauf einer Gebrauchtimmobilien fallen folgende Zahlungen an:
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Notargebühren ca. 0,5% des beurkundeten Kaufpreises
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Grunderwerbsteuer (ITP) in Höhe von 7% des beurkundeten Kaufpreises. In Spanien ist es üblich, dass unterverbrieft wird, d. h. im notariellen Kaufvertrag wird ein niedrigerer Preis als tatsächlich gezahlt angegeben. Selbstverständlich ist das verboten, dass Verbot hindert aber niemanden.
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Bei Eintragung eines dinglichen Rechtes wie etwa eine Hypothek fällt eine Übertragungsteuer in Höhe von 1% auf Basis des Hypothekenwertes zzgl. Zinsen, Verzugszinsen und Kosten an.
Grundbucheintragung 0,3% des beurkundeten Kaufpreises.
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Ummeldung von Strom, Wasser und Müllabfuhr ca. 200,-- Euro über eine Agentur oder Steuerberater.
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Beschaffung der Steuernummer ca. 100,-- Euro über eine Agentur oder Steuerberater.
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Des weiteren fällt die Plusvalía an. Die Plusvalía ist eine gemeindliche Steuer, die den Wertzuwachs vom städtischen Grund im Moment der Übertragung oder der Begründung eines dinglichen Rechts besteuert. Die Berechnung der Plusvalía erfolgt auf der Grundlage des Katasterwertes des Grundstücks, der zwischen dem Ankauf und dem Verkauf verstrichenen Zeit zu einem in jeder Gemeinde unabhängig festgesetzten Prozentsatz. Die Zahlungspflicht liegt gesetzlich beim Verkäufer, wenn gleich sie in Spanien in aller Regel auf den Käufer abgewälzt wird.
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Ferner gibt es die Kapitalgewinnsteuer, die bei Immobilienübertragungen anfällt. Verkauft eine nichtresidente natürliche Person eine Immobilie, so hat der Käufer 5% des Kaufpreises einzubehalten und als Anzahlung auf die Gewinnsteuer des Verkäufers an das Finanzamt abzuführen. Der Käufer haftet in dieser Höhe mit der Immobilie. Die steuerliche Grundlage für den Einbehalt ist der vom Verkäufer erzielte Vermögenszuwachs den er durch den Verkauf erlangt hat. Der Gewinn wird durch den Vergleich zwischen dem Ankaufs- und dem Verkaufspreis berechnet, wobei zum Ankaufspreis die Anschaffungskosten hinzugezählt werden. Der Ankaufspreis wird um 1,5% jährlich gemindert. Der berechnete Gewinn ist um 5,26% pro Jahr zu verringern. Die Abrechnung über den einbehaltenen Betrag von 5% läuft über eine Steuererklärung, die der Verkäufer innerhalb von vier Monaten nach Veräußerung der Immobilie abzugeben hat. Bei einem Rückforderungsanspruch des Verkäufers hat das Finanzamt sieben Monate Zeit, um Rückzahlung zu leisten. Der Steuersatz bei der Kapitalgewinnsteuer beträgt 35%.
An laufenden Steuern können anfallen:
Vermögensteuer, Einkommensteuer, Gemeindesteuer.
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Die Vermögensteuer haben auch Nichtresidente zu zahlen, die in Spanien eine Immobilie besitzen. Die Vermögensteuer beträgt 0,2% bis 2,5% (Staffelung) des Vermögens und ist jährlich nach Abgabe der Steuererklärung zu zahlen.
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Einkommensteuer ist nur zu zahlen, wenn die Immobilie in Spanien vermietet wird, die Mieteinnahmen werden mit 25% besteuert.
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Die Gemeindesteuer liegt bei ungefähr 0,2% bis 0,5% des Katasterwertes. Sie ist jährlich zu zahlen.
Bei Neubauten fallen folgende Zahlungen an:
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Notargebühren ca. 0,5% des beurkundeten Kaufpreises
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Mehrwertsteuer (7%) des beurkundeten Kaufpreises
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Grundbucheintragung ca. 0,3% des beurkundeten Kaufpreises
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Neubauerklärung 0,5% des angegebenen Wertes
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Strom- und Wasserverträge ca. 2.000 bis 3.500,-- Euro
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Beschaffung der Steuernummer ca. 100,-- Euro
I. Notargebühren und Gebühren des Eigentumsregisters, in Euro
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Kaufpreis
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120.000
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240.000
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360.000
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500.000
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Registergebühren
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280
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410
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420
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450
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Notarhonorar
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440
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560
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610
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700
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Gesamtkosten
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720
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970
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1.030
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1.150
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